AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der A. P. Paletten-Recycling GmbH
für die Lieferung von neuen und gebrauchten Paletten und anderen Produkten an gewerbliche Kunden
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der A. P. Paletten-Recycling GmbH abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen sind. Mit der Bestellung bestätigt der Käufer/Besteller die Verwendung und Nutzung der Ware im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit. Bedingungen des Käufer/Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen die A. P. Paletten-Recycling GmbH nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge.
II. Angebot und Maße
1. Angebote der A. P. Paletten-Recycling GmbH sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für sämtliche herzustellenden Paletten und Produkte gilt eine Maßtoleranz von 2 % im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer/Besteller als vereinbart. Ein hiernach auftretender Trocknungsschwund ist technisch bedingt und nicht zu vermeiden. Eine eventuell vereinbarte IPPC-Behandlung stellt keine Trocknung des Produkts im technischen Sinne dar. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer/Besteller ist an die Bestellung gebunden, es sei denn, er hat das Angebot zeitlich befristet oder andere Vorbehalte schriftlich geäußert. Der Vertrag ist insbesondere abgeschlossen, wenn die A. P. Paletten- Recycling GmbH die Annahme der Bestellung des/der näher bezeichneten Gegenstände bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
3. Sämtliche zwischen der A. P. Paletten-Recycling GmbH und dem Käufer/Besteller getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer/Besteller zumutbar sind.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager der A. P. Paletten-Recycling GmbH, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist die A. P. Paletten-Recycling GmbH bei Preiserhöhungen seiner Rohstofflieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohnkosten etc. berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch höchstens 3 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die der A. P. Paletten- Recycling GmbH durch den Annahmeverzug des Käufers/Bestellers entstehen, kann sie vom Käufer/Besteller ersetzt verlangen, insbesondere Rücktransport- und Lagerungskosten.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen auf die auf dem Briefkopf der A. P. Paletten-Recycling GmbH angegebene Bankverbindung zu leisten. Die dem Käufer/Besteller aus § 320 BGB (u.a.) zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen von der A. P. Paletten-Recycling GmbH bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers/Bestellers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer/Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers/Bestellers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Die A. P. Paletten-Recycling GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und welche die Bezahlung der offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gefährden. Im Übrigen darf die A. P. Paletten-Recycling GmbH in diesem Fall und im Falle des Zahlungsverzuges die gesamte offene Restforderung gegenüber dem Vertragspartner fällig stellen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von der A. P. Paletten-Recycling GmbH ausdrücklich schriftlich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer/Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs der A. P. Paletten- Recycling GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
3. Entsprechendes gilt, wenn die A. P. Paletten-Recycling GmbH ihrerseits nicht rechtzeitig (bspw. durch Holzlieferanten) beliefert wird. Die A. P. Paletten-Recycling GmbH wird die Lieferverzögerungen schriftlich anzeigen und die Länge der voraussichtlichen Lieferverzögerung ständig mitteilen.
V. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht ab dem Zeitpunkt auf den Käufer/Besteller über, in welchem die A. P. Paletten-Recycling GmbH die Sache dem Frachtführer zur Auslieferung („ex works“), also exw Forststraße 60a, 08373 Remse, Betriebshof übergibt. Im Falle der Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen und durch Personal der A. P. Paletten-Recycling GmbH geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Sache mit dem Ablieferungsverlangen des Fahrers an den Käufer/Besteller, bzw. dessen Erfüllungsgehilfen über. Die Entladung ist durch die die A. P. Paletten-Recycling GmbH ist nicht geschuldet. Ein eventuelles Tätigwerden durch den Fahrer erfolgt ausschließlich im Pflichtenkreis des Empfängers.
2. Die Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der A. P. Paletten-Recycling GmbH.
VI. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet die A. P. Paletten-Recycling GmbH wie folgt:
1. Der Käufer/Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige gegenüber der A. P. Paletten-Recycling GmbH zu rügen sind.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt bei der A. P. Paletten-Recycling GmbH. Ersetzte Teile werden Eigentum der A. P. Paletten-Recycling GmbH. Bei Austausch der gesamten Sache im Wege der Nacherfüllung hat die A. P. Paletten-Recycling GmbH für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer/Besteller einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
3. Das Recht des Käufers/Besteller, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Produkten vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Gegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit der A. P. Paletten-Recycling GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Im Falle der zu vertretenden Mangelbeseitigungspflicht übernimmt die A. P. Paletten-Recycling GmbH die Kosten der Mängelbeseitigung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die A. P. Paletten- Recycling GmbH darf im Falle eines Schadenfalles im Ausland bestimmen, dass die Sache durch vom Käufer zu bestimmende Dritte zum Zwecke der Rückverschaffung notrepariert wird.
5. Die A. P. Paletten-Recycling GmbH ist in jedem Falle der Mangelbeseitigung berechtigt, einen angemessenen Abschlag für etwaige Wertverbesserungen der Sache oder eine Vergütung „neu für alt“ zu fordern.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer/Besteller oder Dritte, versäumte sofort mögliche Instandhaltungsarbeiten, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißbauteilen –, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Reparaturarbeiten durch Dritte, chemische, physische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der A. P. Paletten-Recycling GmbH zurückzuführen sind.
7. Im Falle der Mängelbeseitigung steht der A. P. Paletten-Recycling GmbH für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zur Verfügung.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.
VII. Haftungsbegrenzung – Schadensersatz
1. Die Haftung der A. P. Paletten-Recycling GmbH richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Für Schäden, welche nicht an der Sache selbst entstanden sind, insbesondere für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (…), haftet die A. P. Paletten-Recycling GmbH nicht. Für die Inanspruchnahme des Käufers/Bestellers durch Dritte aus Gründen des gewerblichen Rechtsschutzes haftet die A. P. Paletten-Recycling GmbH nicht. Dies gilt in allen vorgenannten Fällen nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten der A. P. Paletten-Recycling GmbH eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt die A. P. Paletten-Recycling GmbH ihren Anspruch gegenüber der Versicherung oder Dritten an den Käufer/Besteller ab.
2. Die vom Käufer gegenüber der A. P. Paletten-Recycling GmbH geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern die A. P. Paletten-Recycling GmbH einen Anspruch des Käufers/Bestellers als unbegründet zurückgewiesen hat. VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz der A. P. Paletten-Recycling GmbH, also 08373 Remse.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
IX. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Käufers/Bestellers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Verkäufer ausschließlich im Rahmen des zwischen Käufer/Besteller und der A. P. Paletten- Recycling GmbH bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers/Bestellers weiter gegeben.
X. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand Juni 2019